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IG-L-Geschwindigkeitsübertretung trotz StVO-Strafe: Keine Doppelbestrafung

  • office86029
  • 12. Mai
  • 1 Min. Lesezeit


Mit Beschluss vom 26.03.2025, Ra 2025/02/0047, wies der VwGH die Revision eines Autofahrers zurück, der im Immissionsschutzgesetz-Luft-Gebiet (IG-L) mit 190 km/h unterwegs war – erlaubt gewesen wären 100 km/h.


Worum ging’s?


Ein Autofahrer überschritt auf der A2 sowohl die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h des IG-L als auch die sonst für Autobahnen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h der StVO 1960. Die Behörde sah dabei jeweils den Tatbestand zweier voneinander unabhängigen Verwaltungsübertretungen als verwirklicht an und bestrafte den Autofahrer  sowohl für die Überschreitung der IG-L-Grenze als auch des allgemeinen Tempolimits nach der StVO. Der Autofahrer erblickte darin eine unzulässige Doppelbestrafung.


Was sagt der VwGH?


Der VwGH stellte klar: Die Bestrafung wegen Überschreitung der IG-L-Grenze einerseits und der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach der StVO andererseits stelle keine Doppelbestrafung im Sinn des Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Vorschriften verfolgen unterschiedliche Zwecke, nämlich einerseits Umweltschutz sowie andererseits Schutz vor Gefahren des Straßenverkehrs und unterscheiden sich daher in ihren wesentlichen Merkmalen. Ein einziger Geschwindigkeitsverstoß kann daher zwei unterschiedliche Verwaltungsdelikte verwirklichen.


Fazit:


Wer auf einem IG-L-Abschnitt schneller fährt als erlaubt, kann sowohl nach der StVO als auch nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft bestraft werden – ohne dass dies gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt.

 
 
 

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