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Aktuelle Judikatur zur Kaskoversicherung

  • Autorenbild: MNN Rechtsanwälte
    MNN Rechtsanwälte
  • 9. Apr.
  • 1 Min. Lesezeit



Handtasche unter Stola im Porsche - Grobe Fahrlässigkeit bei Kaskoversicherung

 

Mit Beschluss vom 23.10.2024, 7 Ob 170/24m, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), dass die Kaskoversicherung die Leistung verweigern darf, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

 

Worum ging’s?

Die Frau des Geschäftsführers der Versicherungsnehmerin hinterließ im kaskoversicherten Fahrzeug Porsche 911 TARGA eine Handtasche, die nur mit einer Stola abgedeckt war. Während ihrer Abwesenheit kam es zu einem Einbruchsdiebstahl in das Fahrzeug, bei dem die Handtasche entwendet wurde. Der Geschäftsführer hatte es unterlassen, seine Frau aufzufordern, die Handtasche mitzunehmen oder zumindest sicher zu verstauen.

 

Was sagt der OGH?

Der OGH bestätigte, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten ist. Durch das Drapieren der Stola über die Handtasche wurde der Eindruck erweckt, dass sich unter der Stola ein wertvolles Objekt befindet, was das Risiko eines Einbruchs erhöhte. Obwohl ihm dies ein leichtes gewesen wäre, forderte der Versicherungsnehmer seine Frau weder auf, die Handtasche mitzunehmen noch sie zumindest anderweitig (im Kofferraum) unterzubringen.

 

Der Versicherer ist daher im Gegensatz zur Sonderregelung des § 152 VersVG für die Haftpflichtversicherung leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall im Sinn des § 61 VersVG grob fahrlässig herbeigeführt hat.

 

Fazit:

Ein Verhalten, das die Wahrscheinlichkeit eines Schadens deutlich erhöht, fällt unter den Ausschluss von Versicherungsleistungen. Wann und unter welchen Umständen das Liegenlassen eines (Wert-)Gegenstand auf dem Beifahrersitz als grob fahrlässig anzusehen ist, hängt jedoch von den konkreten speziellen Gegebenheiten des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten.

 
 
 

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