In Betriebsausfallversicherungen findet sich häufig die Deckung einer Betriebsschließung aufgrund einer Seuche. Unter Seuche versteht man eine Infektionskrankheit, die infolge ihrer großen Verbreitung und der Schwere des Verlaufes eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Darunter fällt jedenfalls auch Covid-19.
Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst erstmalig mit den Unterschieden zwischen den Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz und nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz in Bezug auf Betriebsschließungen (konkret eines Hotels) auseinandergesetzt. Laut Höchstgericht führt eine Betriebsschließung zu einem gänzlichen Betriebsstillstand, wogegen bei einem klaren Betretungsverbot die teilweise Aufrechterhaltung des Betriebes, sei es für Online Bestellungen oder auch Beherbergungen von Geschäftsreisenden, weiterhin möglich ist. Dadurch würde sich ein weiteres Risiko verwirklichen, wodurch es zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes bei gleichbleibender Prämie käme – dies kann einem Versicherungsvertrag aber keinesfalls unterstellt werden.
Ein Betretungsverbot hinsichtlich eines Hotelbetriebes für Touristinnen und Touristen ist demnach von einer vom Versicherungsschutz umfassten Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz zu unterscheiden. Es stand im Ausgangfall daher keine Versicherungsleitung aus der Betriebsausfallversicherung zu, nachdem „lediglich“ ein Betretungsverbot verhängt wurde.
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