Ist die Windschutzscheibe bei einem Gebrauchtwagen undicht so fehlt eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft und das Fahrzeug ist mangelhaft. Dieser Mangel kann zwar durch eine Reparatur behoben werden, weist das Fahrzeug damit aber eine wertmindernde Reparaturhistorie auf, die nicht Gegenstand der Parteieneinigung war.
Die nach der Reparatur verbleibende Wertminderung kann mit den Gewährleistungsbehelfen ausgeglichen werden. Ob das Fahrzeug sogar zurückgegeben werden kann oder der Preis nachträglich anzupassen ist, hängt davon ab, ob der Mangel noch als geringfügig eingestuft werden kann. Ein nur geringfügiger Mangel liegt dann vor, wenn der gewöhnlich vorausgesetzte Gebrach, nämlich die betriebssichere Fahrt, weiterhin möglich ist. Der dennoch verbleibende Wertverlust wird auch nur im Falle eines Weiterverkaufs tragend. In diesem Fall steht daher das Recht der Preisminderung zu.
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