Mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz werden die Gewährleistungsrechte für Verbraucher beim Kauf von Waren oder der Bereitstellung digitaler Leistungen ab 01.01.2022 erweitert und nunmehr in einem eigenen Gesetz geregelt. Von den Regelungen des VGG kann zum Nachteil des Verbrauchers auch nicht abgewichen werden. Der Begriff des Mangels wird nunmehr erstmalig gesetzlich definiert und stellt auf die vertraglich vereinbarten sowie objektiv erforderlichen Eigenschaften der Ware oder Leistung ab.
Die Frist für die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, wurde von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Die Gewährleistungsfrist beträgt weiterhin für bewegliche Sachen zwei Jahre und für unbewegliche Sachen drei Jahre, innerhalb derer der Mangel hervorkommen muss. Daran schließt eine dreimonatige Verjährungsfrist an, innerhalb derer sodann die Klage bei Gericht eingebracht werden muss. Es ist künftig also zwischen Gewährleistungsfrist und Verjährungsfrist zu unterscheiden.
Die Gewährleistungsbehelfe, nämlich Verbesserung, Austausch, Preisminderung und Vertragsauflösung (vormals Wandlung) sind unverändert geblieben.
Das neue Verbrauchergewährleistungsgesetzt dient der Umsetzung zweier europäischer Richtlinien und ist auf Verträge anwendbar, welche nach dem 31.12.2021 geschlossen werden.
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